Vokabeltrainer - Download Jura - VokabelnVorschau der Vokabeldatei 'Jura - Strafrecht'
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Name: | Jura - Strafrecht |
Erstellt von: | Christoph Schröder / Jörg-Michael Grassau |
Erstellt am: | 11.06.2002 |
Copyright: | Christoph Schröder; wichtiger Copyright-Hinweis zu den Wortschätzen auf vokabeln.de |
Inhalt: |
Definitionen, Prüfungsschemata und sonstiges examensrelevante Wissen aus dem Strafrecht (vor allem Diebstahl, Raub, Erpressung, Betrug). |
Kategorie: | Paragraph (11 Einträge) |
§ 240 StGB | (1 Vokabel) |
§ 240: Def. Gewalt | Einsatz physischer Kraft zur Beseitigg e-s wirklichen o. vermuteten Widerstandes (Beachte: "Gewalt" ist auch bei anderen Delikten Tbmerkmal, häufig "qualifiziert" durch das Element "gegen e-e Person".) |
§ 242 StGB | (13 Vokabeln) |
Tbmerkmale des 242 | Sache, fremd, beweglich Wegnahme VS bzgl. der obj. Tbmerkmale Absicht, sich o. e-m Dritten die Sache zuzueignen obj. Rwk der erstrebten Zueignung VS bzgl. Rwk der erstrebten Zugeignung |
§ 242: Def. Sache | Sache ist jeder körperliche Gegenstand, unabhängig vom Aggregatzustand und Wert; auch Tiere, der menschl. Leichnam, menschl. Samen, abgetrennte Körperteile und unbefruchtete Eizellen (alles str.) |
Was gehört nicht zu den Sachen iSd 242? | lebender Mensch, Embryo, die mit dem Menschen verbundenen (organischen oder künstlichen) Körperteile (z.T. Differenzierung zw. Substitutiv- und Supportivimplantaten), Forderungen und R.e ("Buch- oder Giralgeld"; anders aber Urkunden über Forderungen!) |
§ 242: Def. beweglich | Beweglich sind Sachen, die tatsächlich fortgeschafft werden können (unabhängig von §§ 93 ff. BGB) oder beweglich gemacht wurden |
§ 242: Def. fremd | Fremd sind Sachen, die nicht im Alleineigentum des Täters stehen, die nicht herrenlos sind und die auch nicht "eigentumsunfähig" sind (entscheidend sind die bürgerl.-Rl. Eigentumsverhältnisse; aber: deren Rückwirkungsfiktionen gelten im Strafrecht nicht!) |
§ 242: Def. Wegnahme | Wegnahme ist Bruch fremden (Allein- oder Mit-)Gewahrsams und Begründung neuen, nicht notwendig eigenen Gewahrsams |
§ 242: Def. Gewahrsam | Gewahrsam ist die von einem natürlichen Herrschaftswillen getragene tatsächliche Herrschaft eines Menschen über eine Sache |
§ 242: Def. Bruch des Gewahrsams | Bruch des Gewahrsams bedeutet Aufhebung des fremden Gewahrsams ohne Willen des Gewahrsamsinhabers - Achtung: Der Gewahrsam muss existieren und dann auch gebrochen w. |
§ 242: Def. Begründung neuen Gewahrsams | Neuer Gewahrsam ist begründet, wenn der Ausübung der Sachherrschaft des T (o. e-s Dritten) keine wesentl.n Hindernisse entgegenstehen + der bisherige Gewahrsamsinhaber ohne Beseitigung der Verfügungsgewalt des T (o. des Dritten) auf die Sache nicht mehr einwirken kann. |
Wann ist 242 vollendet, und wobei spielt das eine Rolle? | Mit Gewahrsamsbegründung (nach der Apprehensionstheorie); Abgrenzung von Versuch + Vollendung sowie von 249 + 252 |
Wann ist § 242 beendigt, und wobei spielt das eine Rolle? | Sobald die Beute in Sicherheit gebracht ist (Illationstheorie); bei der Abgrenzung zw. Beihilfe + Begünstigung sowie zw. 252 + 240) |
§ 242: Was bedeutet Zueignung einer Sache? | Anmaßung e-r eigentümerähnlichen Herrschaft über die Sache ("se ut dominum gerere") (Substanz-, Sachwert- oder Vereinigungstheorie) |
§ 242: Welche sind die beiden Komponenten der Zueignung? | Enteignung = Entziehung der Sache (o. des in ihr verkörperten Sachwertes) aus der Verfügungsgewalt des Eigentümers, und zwar auf Dauer, ggf. auch mit dolus eventualis Aneignung = Überführung der Sache (bzw. des zu berücksichtigenden Sachwertes) in die Verfügungsgewalt des T o. e-s Dritten, und zwar wenigstens vorübergehend, bei 242 mit dolus directus |
§ 243 StGB | (1 Vokabel) |
§ 243: Tritt die Wirkg e-s Regelbsp.s ein, wenn das Grunddelikt verwirklicht, das Regelbsp. dagegen nur "versucht" ist? | BGH: Regelbsp.e = tbähnlich, daher wie Tbmerkmale zu behandeln; bei versuchtem(!) Grunddelikt und versuchtem Regelbsp. Eintritt der Regelwirkg (+); daher erst recht beim vollendeten Grunddelikt iVm versuchtem Regelbsp a.A.: Regelbsp. muss immer vollendet sein, um Regelwirkg zu entfalten; allerdings im Einzelfall Bejahg e-s bes. schweren Falls möglich, wenn nach Gesamtwürdigg Umstände vorliegen, die den Regelbsp.n entsprechen |
§ 244 StGB | (7 Vokabeln) |
§ 244 I Nr 1: Was kann auch unter Beisichführen beim Diebstahl fallen? | Ergreifen e-s am Tatort gefundenen Gegenstandes; es ist nicht erforderlich, dass T den Gegenstand zum Tatort mitgebracht hat. |
Def. Waffe, Werkzeug, Mittel iSd 244 I Nr 1 | Waffe/Werkzeug/Mittel sind Gegenstände, die nach ihrer Art und ihrem Verwendungszweck in der konkreten Situation geeignet sind, Widerstand durch Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt zu überwinden |
Def. gefährliches Werkzeug iSd 244 I Nr 1 | Nach dem Willen des G.gebers wie in § 224 I Nr 2 zu definieren: Gefährliches Werkzeug ist jeder Gegenstand, der nach seiner Beschaffenht und seinem Verwendungszweck in der konkreten Situation geeignet ist, erhebliche Verletzungen hervorzurufen; stellt wesentl. auf Einsatzart ab, was für "Mitführen" nicht weiter hilft; - => Abstellen auf potentielle bzw. typische Gefährlichkt e-s Gegenstandes in der konkreten Situation |
Reicht eine Scheinwaffe für 244 I Nr 1 aus? | Rspr.: Ja, wenn der obj. ungefährliche Gegenstand ohne weiteres geeignet ist, bei dem Opfer den Eindruck hervorzurufen, er könne gefährlich sein; histor. Arg.: 6. StrRG: Nr 1 b) soll Auffangtb sein h.L.: Nein, da der höhere UnRgehalt im Vgl. zum 242 den höheren Strafrahmen nicht rechtfertigen kann |
Bande iSd 244 I Nr 2 | Bande ist die für eine gewisse Dauer angelegte Verbindung von mindestens zwei Personen zur Begehung mehrerer selbständiger Diebstähle - Merksatz: mind. 2 x 2 |
§ 244 I Nr. 3: Wie ist das Konkurrenzproblem zu § 243 I 2 Nr. 1 zu lösen (bejaht man Wohnung, ist ein Gebäude auch umfasst)? | § 243 I 2 Nr. 1 tritt hinter die speziellere Regelung in § 244 I Nr. 3 zurück (Gesetzeskonkurrenz wegen Spezialität). |
§ 244 I Nr. 1, Nr. 3: Def. "bei dem Diebstahl" (Problem des Zeitpunkts) | "beim Diebstahl" = "gleichzeitig mit Begehung des Diebstahls" hM (Sieber: Rspr): Zeitspanne von Versuchsbeginn bis Beendigung aA (Sieber: h.L.): Zeitspanne von Versuchsbeginn bis Vollendung, denn "beim Diebstahl" = "bei Erfüllung der Tbmerkmale"; die sind spätestens mit der Wegnahme erfüllt; außerdem erkennt man das am Unterschied zw. § 249 und § 252 |
§ 246 StGB | (3 Vokabeln) |
Tbmerkmale des 246 | Sache, fremd, beweglich Zueignung (im Ggsatz zu 242 muss sich der Zueignungswille hier obj. manifestieren; dolus eventualis bzgl. Zueignung genügt) Rwk der Zueignung |
§ 246: Def. Manifestation des Zueignungswillens | Hdlg., die (für e-n gedachten Dritten) auf den Willen des T schließen lässt, sich oder e-m Dritten die Sache zuzueignen; eindeutige Manifestation des Aneignungswillens reicht nach h.M. aus, wenn nicht zugleich das Enteignungselement ausgeschlossen ist. |
Def. anvertraut, 246 II | Anvertraut sind Sachen, die dem T (vom Eigentümer o. e-m Dritten) in dem Vertrauen überlassen wurden, er werde die Gewalt über sie nur i.S.d. Überlassenden ausüben. |
§ 249 StGB | (6 Vokabeln) |
Rechtsgut des 249 + Konsequenzen daraus | Eigentum (+ nach h.M. auch Gewahrsam) + persönl. Freiheit; idR mit 249, nicht mit 240, 242 beginnen! Nicht kleckern, sondern klotzen! |
Def. Gewalt iSd 249 | Gewalt gegen eine Person ist der körperlich wirkende Zwang durch unmittelbare Einwirkung auf e-e Person, der nach der Vorstellung des T dazu bestimmt + geeignet ist, e-n tatsächlich geleisteten o. erwarteten Widerstand zu überwinden (finaler Zshg. zw. Gewaltanwendung & Vollendung der Wegnahme). |
§ 249: Nach h.M. muss kein obj. Kausalbezug, sondern nur ein subj. | Finalbezug" zw. Nötigung + Wegnahme bestehen. Was ist bei Fortwirkung e-s Nötigungsmittels |
§ 249: Wie lange können Gewalt + Drohung in bezug auf die Wegnahme nur eingesetzt werden? Konsequenz? | nur bis zur Vollendung der Wegnahme; Gewalt danach: -> 252 |
§ 249: Prüfgsschema | 1. Gewalt/Drohg 2. fremde, bewegl. Sache 3. Wegnahme in räuml.-zeitl.m Zshg. zum Raubmittel 4. VS sowie Finalzshg. zw. Raubmittel und Wegnahme 5. Zueigngsabsicht 6. Rwk d. erstrebten Zueigng + VS diesbezügl. 7. Rwk als allg. Verbrechensmerkmal 8. Schuld |
§ 249: Def. Drohg | Drohg = Inaussichtstellen e-s Übels, auf dessen Eintritt der Drohende sich Einfluss zuschreibt (Eintritt des Übels muss also vom Willen des T abhängig erscheinen, sonst bloße Warnung) |
§ 250 StGB | (1 Vokabel) |
§ 250 I Nr. 1: Argumente & Abgrenzung zur Problematik der Scheinwaffe | Scheinwaffe (+): Strafgrund ist die subj. Vorstellung des O, bedroht zu sein; Wortlaut: Nr 1 a) suggeriert, dass auch die Waffe gefährlich sein muss, b) suggeriert den Auffangtb Scheinwaffe (-): Strafgrund ist die obj. Gefährdung des O vermittelnde Meinung: Scheinwaffe (+), wenn sich der Ggstand (nicht die Tätererklärung!) zur Einschüchterung des O eignet -> äußeres Erscheinungsbild der Waffe |
§ 252 StGB | (6 Vokabeln) |
§ 252: Wofür ist die Klausel "gleich e-m Räuber zu bestrafen" wichtig? | 1. 250, 251 prüfen! 2. Strafrahmen der 249 - 251 ist anwendbar (Rsfolgenverweisung) |
Abgrenzung 249 / 252 | 249: Gewalt dient der Wegnahme 252: Gewalt dient der Erhaltung des bereits erlangten Gewahrsams => wenn Wegnahme z. Zt. der Gewaltanwendg noch nicht vollendet -> 249, wenn vollendet -> 252 |
§ 252: Def. "frische Tat" oder: Innerhalb welcher Zeitspanne kann Gewalt eingesetzt werden? | von Vollendung bis zu e-m umstrittenen Zeitpunkt: Rspr: VSS: enger zeitl.-räuml. Zshg. mit dem Diebstahl (T muss "alsbald nach Vollendung der Tat am Tatort o. in dessen Nähe" betroffen w); dieser Zshg. endet spätestens mit Beendigung d. Diebstahls a.A.: GSl. auf Beendigung abstellen a.A.: Beendigung schließt die frische Tat nicht zwingend aus, wenn trotzdem enger zeitl.-räuml. Zshg besteht |
§ 252: Def. Betreffen des T | T ist betroffen, wenn er bei der Tat mit e-m anderen (egal wem) zusammentrifft, der ihn als Tatverdächtigen erkannt hat o. unmittelbar zu erkennen droht. Dabei ist es egal, ob der Charakter der Tat als Diebstahl erkannt wurde. |
§ 252: Meinungsstreit zum Tbmerkmal "Betreffen" | BGH + Lit.: Ausreichend ist der bloße Glaube, sogleich von dem anderen wahrgenommen zu werden. Es besteht kein Unterschied, ob T zuschlägt, bevor oder nachdem er bemerkt wurde. Damit wird dem Schutzbedürfnis des O Rg. getragen. - and. Lit-Teil: Die Wahrnehmung des O muss ihm wenigstens das Bewusstsein von der Anwesenheit des T verschafft haben. Arg.: Folgte man dem BGH, wäre "betroffen" als obj. Tbmerkmal überflüssig, weil Besitzerhaltungsabsicht für die Vorstellung des T, wahrgenommen worden zu sein, ausreicht. |
§ 252: Kann ein Gehilfe an der Vortat (Diebstahl) Täter des § 252 sein? | h.L.: (-), da § 252 nach seiner Struktur genau wie § 249 "Verwirklichung von § 240 und § 242" durch den T voraussetzt Rspr.: (+), wenn er e-e eigene faktische Herrschaftsbeziehg an der weggenommenen Sache hat (etwa: die Beute im Besitz hat) |
§ 253 StGB | (4 Vokabeln) |
§ 253: Tbmerkmale | Nötigungsmittel (Lit. erfasst nur vis compulsiva, da Verfügung gefordert wird; BGH erfasst auch vis absoluta) Zwangslage des Bedrohten Vermögensverfügung (nur nach Lit.; Rspr. lässt jede Hdlg., Duldg o. Unterlassg genügen) Vermögensnachteil (=Vermögensschaden in § 263) Vorsatz Absicht, sich o. e-n Dritten zu UnR zu bereichern (UnRmkt = Tbmerkmal, vgl. § 263) |
§ 253: An welcher Stelle muss Personenidentität bestehen? | zw. Genötigtem + Verfügendem, nicht aber zw. Verfügendem und Geschädigtem |
§ 253: Meinungsstreit zur Vermögensverfügg | hL: Vermögensverfügg erforderlich; § 253 ist wie § 263 Selbstschädiggsdelikt, dies dient der Abgrenzg zu §§ 242, 249; andernfalls wäre § 253 das Grunddelikt ggü. § 249, der dann überflüssig wäre; außerdem Einschränkg des Tb notwendig, sonst wäre über den § 255 auch der T e-s gewaltsamen furtum usus und e-r gewaltsamen Pfandkehr nach § 249 zu bestrafen Rspr + Teil d. Lit.: Vermögensverfügg nicht erforderlich, da sonst die im Vgl. zur vis compulsiva schwerere Gewaltform der vis absoluta nicht erfasst würde (Wertgswiderspruch); die gleichlautende Gewaltbeschreibg in § 240 erfasst auch vis absoluta; nach § 253 reicht e-e Duldg aus (sie erfüllt aber gerade nicht die VSSn der Vermögensverfügg) |
§ 253: Def. Vermögensverfügg nach der Lit. | Vermögensverfügg ist jedes Handeln, Dulden oder Unterlassen, das sich unmittelbar (str.) auf das Vermögen auswirkt, wobei auf die innere Willensrichtg des Genötigten abgestellt w |
§ 255 StGB | (1 Vokabel) |
§ 255: Warum ist T manchmal nicht "gleich e-m Räuber" (und damit gar nicht) zu bestrafen, obwohl der Tb des § 255 erfüllt ist? | § 252 entfaltet e-e Sperrwirkg: § 252 zeigt, dass Sichergsmaßnahmen nur dann wie Raub bestraft w, wenn ihnen ein Diebstahl vorausgegangen ist; sonst wäre die Gewaltanwendg nach e-r vermögensschädl. Hdlg zwecks Sicherg des gerade erlangten Vorteils stets nach § 255 zu bestrafen => es gäbe auch räuber. Unterschlagg, räuber. Betrug usw. Also: Der Falltyp "Beutesicherg mit Nötiggsmitteln" darf nur unter den VSSn des § 252 bestraft w. |
§ 263 StGB | (11 Vokabeln) |
§ 263: Prüfungsschema | Täuschung über Tatsachen dadurch Irrtum erregt o. unterhalten dadurch unmittelbar vermögensmindernde Verfügung veranlasst dadurch Vermögensbeschädigung Vorsatz Absicht stoffgleicher Bereicherung Rwk d. erstrebten Bereicherg + VS diesbezüglich Rwk als allg. Verbrechensmerkmal Schuld Antrag, § 263 IV iVm §§ 247, 248a |
§ 263: An welcher Stelle muss Personenidentität bestehen? | zw. Getäuschtem + Verfügendem, nicht aber zw. Verfügendem und Geschädigtem (allerdings ist hier ein gewisses "Näheverhältnis" erforderlich) |
§ 263: Welche zwei Meinungen gibt es zum "Näheverhältnis", das zw. Verfügendem und Geschädigtem bestehen muss? | Nach der (normativ abgrenzenden) "Befugnis- oder Ermächtigungstheorie" muss der Verfügende zur Einwirkung auf das Vermögen d. Geschädigten Rl. befugt sein. - Nach der (faktisch abgrenzenden) "Lagertheorie" muss der Verfügende "innerhalb d. Rssphäre d. Geschädigten als dessen Gehilfe o. Schutzperson stehen" bzw. "bildlich gesprochen im Lager d. Geschädigten stehen". |
§ 263: Was sind keine Tatsachen, welche aber doch? | Nicht: zukünftige Ereignisse, jedoch Täuschung über sog. "innere" Tatsachen (z.B. Zahlungswilligkeit, Vorhandensein e-r Überzeugung) Nicht: reine Werturteile, jedoch Täuschung über e-n (dem Beweis zugänglichen) "Tatsachenkern" |
§ 263: In welcher Reihenfolge sind die unterschiedlichen Formen der Täuschung zu prüfen? | 1. ausdrückliches Tun (z.B. auch Manipulation von Gegenständen) 2. konkludentes Tun (Interpretation des Täterverhaltens nach der Verkehrsauffassung) 3. Unterlassen (VSS: Aufklärungspflicht, die sich nach den allg. Regeln der unechten Unterlassungsdelikte bestimmt) |
§ 263: Def. Täuschung | Täuschung ist die intellektuelle Einwirkung auf das Vorstellungsbild e-s anderen, durch die e-e unrichtige Vorstellung über Tatsachen erzeugt o. aufrechterhalten werden soll. |
§ 263: Def. Irrtum, "Erregen", "Unterhalten" | Irrtum ist jede Fehlvorstellung über die Tatsachen, die Gegenstand der Täuschung waren. "Erregen" = Hervorrufung d. Irrtums "Unterhalten" = nicht nur Verhindern o. Erschweren d. Aufklärung, sondern auch das Bestärken e-r bestehenden Fehlvorstellung |
§ 263: Def. Vermögensverfügung | Vermögensverfügung ist jedes Tun, Dulden o. Unterlassen, das unmittelbar zu e-r Vermögensminderung geführt hat z.B. auch Besitzüberlassung |
§ 263: Meinungsstreit zum Vermögensbegriff | wirtschaftlicher Vermögensbegriff: Gesamtheit der wirtschaftl. Güter e-r Person, unabhängig davon, ob sie ihr Rl. zustehen o. nicht juristisch-ökonom. Vermögensbegriff: das Vermögen umfasst nur solche Positionen, die e-n wirtschaftl. Wert haben + unter dem Schutz der RO stehen => beide fordern e-n wirtschaftl. Wert; Streit beginnt bei Rspositionen, die von der RP missbilligt w |
§ 263: Vermögensschaden: Wann liegt iRv Austauschverhältnissen ein Schaden vor? | Vermögensschaden (+), wenn ein Vergleich der Vermögenslage vor + nach der Verfügg ergibt, dass die Vermögensminderg nicht unmittelbar durch ein vermögenswertes Äquivalent ausgeglichen wurde. |
§ 263: Bereicherungsabsicht: Wann liegt Stoffgleichheit zw. dem Vermögensschaden + dem erstrebten Vorteil vor? | Stoffgleichheit (+), wenn Vorteil + Schaden auf derselben Vermögensverfügg beruhen + der Vorteil zu Lasten des geschädigten Vermögens geht. |