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Frage - Antwort, 54 Vokabeln

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Name: Jura - Strafrecht
Erstellt von: Christoph Schröder / Jörg-Michael Grassau
Erstellt am: 11.06.2002
Copyright: Christoph Schröder; wichtiger Copyright-Hinweis zu den Wortschätzen auf vokabeln.de
Inhalt: Definitionen, Prüfungsschemata und sonstiges examensrelevante Wissen aus
dem Strafrecht (vor allem Diebstahl, Raub, Erpressung, Betrug).
Kategorie: Paragraph (11 Einträge)

§ 240 StGB(1 Vokabel)
§ 240: Def. GewaltEinsatz physischer Kraft zur Beseitigg e-s wirklichen o. vermuteten Widerstandes
(Beachte: "Gewalt" ist auch bei anderen Delikten Tbmerkmal, häufig "qualifiziert" durch das Element "gegen e-e Person".)
  
§ 242 StGB(13 Vokabeln)
Tbmerkmale des 242Sache, fremd, beweglich
Wegnahme
VS bzgl. der obj. Tbmerkmale
Absicht, sich o. e-m Dritten die Sache zuzueignen
obj. Rwk der erstrebten Zueignung
VS bzgl. Rwk der erstrebten Zugeignung
§ 242: Def. SacheSache ist jeder körperliche Gegenstand, unabhängig vom Aggregatzustand und Wert; auch Tiere, der menschl. Leichnam, menschl. Samen, abgetrennte Körperteile und unbefruchtete Eizellen (alles str.)
Was gehört nicht zu den Sachen iSd 242?lebender Mensch, Embryo, die mit dem Menschen verbundenen (organischen oder künstlichen) Körperteile (z.T. Differenzierung zw. Substitutiv- und Supportivimplantaten), Forderungen und R.e ("Buch- oder Giralgeld"; anders aber Urkunden über Forderungen!)
§ 242: Def. beweglichBeweglich sind Sachen, die tatsächlich fortgeschafft werden können (unabhängig von §§ 93 ff. BGB) oder beweglich gemacht wurden
§ 242: Def. fremdFremd sind Sachen, die nicht im Alleineigentum des Täters stehen, die nicht herrenlos sind und die auch nicht "eigentumsunfähig" sind (entscheidend sind die bürgerl.-Rl. Eigentumsverhältnisse; aber: deren Rückwirkungsfiktionen gelten im Strafrecht nicht!)
§ 242: Def. WegnahmeWegnahme ist Bruch fremden (Allein- oder Mit-)Gewahrsams und Begründung neuen, nicht notwendig eigenen Gewahrsams
§ 242: Def. GewahrsamGewahrsam ist die von einem natürlichen Herrschaftswillen getragene tatsächliche Herrschaft eines Menschen über eine Sache
§ 242: Def. Bruch des GewahrsamsBruch des Gewahrsams bedeutet Aufhebung des fremden Gewahrsams ohne Willen des Gewahrsamsinhabers - Achtung: Der Gewahrsam muss existieren und dann auch gebrochen w.
§ 242: Def. Begründung neuen GewahrsamsNeuer Gewahrsam ist begründet, wenn der Ausübung der Sachherrschaft des T (o. e-s Dritten) keine wesentl.n Hindernisse entgegenstehen + der bisherige Gewahrsamsinhaber ohne Beseitigung der Verfügungsgewalt des T (o. des Dritten) auf die Sache nicht mehr einwirken kann.
Wann ist 242 vollendet, und wobei spielt das eine Rolle?Mit Gewahrsamsbegründung (nach der Apprehensionstheorie); Abgrenzung von Versuch + Vollendung sowie von 249 + 252
Wann ist § 242 beendigt, und wobei spielt das eine Rolle?Sobald die Beute in Sicherheit gebracht ist (Illationstheorie); bei der Abgrenzung zw. Beihilfe + Begünstigung sowie zw. 252 + 240)
§ 242: Was bedeutet Zueignung einer Sache?Anmaßung e-r eigentümerähnlichen Herrschaft über die Sache ("se ut dominum gerere") (Substanz-, Sachwert- oder Vereinigungstheorie)
§ 242: Welche sind die beiden Komponenten der Zueignung?Enteignung = Entziehung der Sache (o. des in ihr verkörperten Sachwertes) aus der Verfügungsgewalt des Eigentümers, und zwar auf Dauer, ggf. auch mit dolus eventualis
Aneignung = Überführung der Sache (bzw. des zu berücksichtigenden Sachwertes) in die Verfügungsgewalt des T o. e-s Dritten, und zwar wenigstens vorübergehend, bei 242 mit dolus directus
  
§ 243 StGB(1 Vokabel)
§ 243: Tritt die Wirkg e-s Regelbsp.s ein, wenn das Grunddelikt verwirklicht, das Regelbsp. dagegen nur "versucht" ist?BGH: Regelbsp.e = tbähnlich, daher wie Tbmerkmale zu behandeln; bei versuchtem(!) Grunddelikt und versuchtem Regelbsp. Eintritt der Regelwirkg (+); daher erst recht beim vollendeten Grunddelikt iVm versuchtem Regelbsp
a.A.: Regelbsp. muss immer vollendet sein, um Regelwirkg zu entfalten; allerdings im Einzelfall Bejahg e-s bes. schweren Falls möglich, wenn nach Gesamtwürdigg Umstände vorliegen, die den Regelbsp.n entsprechen
  
§ 244 StGB(7 Vokabeln)
§ 244 I Nr 1: Was kann auch unter Beisichführen beim Diebstahl fallen?Ergreifen e-s am Tatort gefundenen Gegenstandes; es ist nicht erforderlich, dass T den Gegenstand zum Tatort mitgebracht hat.
Def. Waffe, Werkzeug, Mittel iSd 244 I Nr 1Waffe/Werkzeug/Mittel sind Gegenstände, die nach ihrer Art und ihrem Verwendungszweck in der konkreten Situation geeignet sind, Widerstand durch Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt zu überwinden
Def. gefährliches Werkzeug iSd 244 I Nr 1Nach dem Willen des G.gebers wie in § 224 I Nr 2 zu definieren:
Gefährliches Werkzeug ist jeder Gegenstand, der nach seiner Beschaffenht und seinem Verwendungszweck in der konkreten Situation geeignet ist, erhebliche Verletzungen hervorzurufen; stellt wesentl. auf Einsatzart ab, was für "Mitführen" nicht weiter hilft; - => Abstellen auf potentielle bzw. typische Gefährlichkt e-s Gegenstandes in der konkreten Situation
Reicht eine Scheinwaffe für 244 I Nr 1 aus?Rspr.: Ja, wenn der obj. ungefährliche Gegenstand ohne weiteres geeignet ist, bei dem Opfer den Eindruck hervorzurufen, er könne gefährlich sein; histor. Arg.: 6. StrRG: Nr 1 b) soll Auffangtb sein
h.L.: Nein, da der höhere UnRgehalt im Vgl. zum 242 den höheren Strafrahmen nicht rechtfertigen kann
Bande iSd 244 I Nr 2Bande ist die für eine gewisse Dauer angelegte Verbindung von mindestens zwei Personen zur Begehung mehrerer selbständiger Diebstähle - Merksatz: mind. 2 x 2
§ 244 I Nr. 3: Wie ist das Konkurrenzproblem zu § 243 I 2 Nr. 1 zu lösen (bejaht man Wohnung, ist ein Gebäude auch umfasst)?§ 243 I 2 Nr. 1 tritt hinter die speziellere Regelung in § 244 I Nr. 3 zurück (Gesetzeskonkurrenz wegen Spezialität).
§ 244 I Nr. 1, Nr. 3: Def. "bei dem Diebstahl" (Problem des Zeitpunkts)"beim Diebstahl" = "gleichzeitig mit Begehung des Diebstahls"
hM (Sieber: Rspr): Zeitspanne von Versuchsbeginn bis Beendigung
aA (Sieber: h.L.): Zeitspanne von Versuchsbeginn bis Vollendung, denn "beim Diebstahl" = "bei Erfüllung der Tbmerkmale"; die sind spätestens mit der Wegnahme erfüllt; außerdem erkennt man das am Unterschied zw. § 249 und § 252
  
§ 246 StGB(3 Vokabeln)
Tbmerkmale des 246Sache, fremd, beweglich
Zueignung (im Ggsatz zu 242 muss sich der Zueignungswille hier obj. manifestieren; dolus eventualis bzgl. Zueignung genügt)
Rwk der Zueignung
§ 246: Def. Manifestation des ZueignungswillensHdlg., die (für e-n gedachten Dritten) auf den Willen des T schließen lässt, sich oder e-m Dritten die Sache zuzueignen; eindeutige Manifestation des Aneignungswillens reicht nach h.M. aus, wenn nicht zugleich das Enteignungselement ausgeschlossen ist.
Def. anvertraut, 246 IIAnvertraut sind Sachen, die dem T (vom Eigentümer o. e-m Dritten) in dem Vertrauen überlassen wurden, er werde die Gewalt über sie nur i.S.d. Überlassenden ausüben.
  
§ 249 StGB(6 Vokabeln)
Rechtsgut des 249 + Konsequenzen darausEigentum (+ nach h.M. auch Gewahrsam) + persönl. Freiheit; idR mit 249, nicht mit 240, 242 beginnen! Nicht kleckern, sondern klotzen!
Def. Gewalt iSd 249Gewalt gegen eine Person ist der körperlich wirkende Zwang durch unmittelbare Einwirkung auf e-e Person, der nach der Vorstellung des T dazu bestimmt + geeignet ist, e-n tatsächlich geleisteten o. erwarteten Widerstand zu überwinden (finaler Zshg. zw. Gewaltanwendung & Vollendung der Wegnahme).
§ 249: Nach h.M. muss kein obj. Kausalbezug, sondern nur ein subj.Finalbezug" zw. Nötigung + Wegnahme bestehen. Was ist bei Fortwirkung e-s Nötigungsmittels
§ 249: Wie lange können Gewalt + Drohung in bezug auf die Wegnahme nur eingesetzt werden? Konsequenz?nur bis zur Vollendung der Wegnahme; Gewalt danach: -> 252
§ 249: Prüfgsschema1. Gewalt/Drohg
2. fremde, bewegl. Sache
3. Wegnahme in räuml.-zeitl.m Zshg. zum Raubmittel
4. VS sowie Finalzshg. zw. Raubmittel und Wegnahme
5. Zueigngsabsicht
6. Rwk d. erstrebten Zueigng + VS diesbezügl.
7. Rwk als allg. Verbrechensmerkmal
8. Schuld
§ 249: Def. DrohgDrohg = Inaussichtstellen e-s Übels, auf dessen Eintritt der Drohende sich Einfluss zuschreibt (Eintritt des Übels muss also vom Willen des T abhängig erscheinen, sonst bloße Warnung)
  
§ 250 StGB(1 Vokabel)
§ 250 I Nr. 1: Argumente & Abgrenzung zur Problematik der ScheinwaffeScheinwaffe (+): Strafgrund ist die subj. Vorstellung des O, bedroht zu sein; Wortlaut: Nr 1 a) suggeriert, dass auch die Waffe gefährlich sein muss, b) suggeriert den Auffangtb
Scheinwaffe (-): Strafgrund ist die obj. Gefährdung des O
vermittelnde Meinung: Scheinwaffe (+), wenn sich der Ggstand (nicht die Tätererklärung!) zur Einschüchterung des O eignet -> äußeres Erscheinungsbild der Waffe
  
§ 252 StGB(6 Vokabeln)
§ 252: Wofür ist die Klausel "gleich e-m Räuber zu bestrafen" wichtig?1. 250, 251 prüfen!
2. Strafrahmen der 249 - 251 ist anwendbar (Rsfolgenverweisung)
Abgrenzung 249 / 252249: Gewalt dient der Wegnahme
252: Gewalt dient der Erhaltung des bereits erlangten Gewahrsams
=> wenn Wegnahme z. Zt. der Gewaltanwendg noch nicht vollendet -> 249, wenn vollendet -> 252
§ 252: Def. "frische Tat" oder: Innerhalb welcher Zeitspanne kann Gewalt eingesetzt werden?von Vollendung bis zu e-m umstrittenen Zeitpunkt:
Rspr: VSS: enger zeitl.-räuml. Zshg. mit dem Diebstahl (T muss "alsbald nach Vollendung der Tat am Tatort o. in dessen Nähe" betroffen w); dieser Zshg. endet spätestens mit Beendigung d. Diebstahls
a.A.: GSl. auf Beendigung abstellen
a.A.: Beendigung schließt die frische Tat nicht zwingend aus, wenn trotzdem enger zeitl.-räuml. Zshg besteht
§ 252: Def. Betreffen des TT ist betroffen, wenn er bei der Tat mit e-m anderen (egal wem) zusammentrifft, der ihn als Tatverdächtigen erkannt hat o. unmittelbar zu erkennen droht. Dabei ist es egal, ob der Charakter der Tat als Diebstahl erkannt wurde.
§ 252: Meinungsstreit zum Tbmerkmal "Betreffen"BGH + Lit.: Ausreichend ist der bloße Glaube, sogleich von dem anderen wahrgenommen zu werden. Es besteht kein Unterschied, ob T zuschlägt, bevor oder nachdem er bemerkt wurde. Damit wird dem Schutzbedürfnis des O Rg. getragen. - and. Lit-Teil: Die Wahrnehmung des O muss ihm wenigstens das Bewusstsein von der Anwesenheit des T verschafft haben. Arg.: Folgte man dem BGH, wäre "betroffen" als obj. Tbmerkmal überflüssig, weil Besitzerhaltungsabsicht für die Vorstellung des T, wahrgenommen worden zu sein, ausreicht.
§ 252: Kann ein Gehilfe an der Vortat (Diebstahl) Täter des § 252 sein?h.L.: (-), da § 252 nach seiner Struktur genau wie § 249 "Verwirklichung von § 240 und § 242" durch den T voraussetzt
Rspr.: (+), wenn er e-e eigene faktische Herrschaftsbeziehg an der weggenommenen Sache hat (etwa: die Beute im Besitz hat)
  
§ 253 StGB(4 Vokabeln)
§ 253: TbmerkmaleNötigungsmittel (Lit. erfasst nur vis compulsiva, da Verfügung gefordert wird; BGH erfasst auch vis absoluta)
Zwangslage des Bedrohten
Vermögensverfügung (nur nach Lit.; Rspr. lässt jede Hdlg., Duldg o. Unterlassg genügen)
Vermögensnachteil (=Vermögensschaden in § 263)
Vorsatz
Absicht, sich o. e-n Dritten zu UnR zu bereichern (UnRmkt = Tbmerkmal, vgl. § 263)
§ 253: An welcher Stelle muss Personenidentität bestehen?zw. Genötigtem + Verfügendem, nicht aber zw. Verfügendem und Geschädigtem
§ 253: Meinungsstreit zur VermögensverfügghL: Vermögensverfügg erforderlich; § 253 ist wie § 263 Selbstschädiggsdelikt, dies dient der Abgrenzg zu §§ 242, 249; andernfalls wäre § 253 das Grunddelikt ggü. § 249, der dann überflüssig wäre; außerdem Einschränkg des Tb notwendig, sonst wäre über den § 255 auch der T e-s gewaltsamen furtum usus und e-r gewaltsamen Pfandkehr nach § 249 zu bestrafen
Rspr + Teil d. Lit.: Vermögensverfügg nicht erforderlich, da sonst die im Vgl. zur vis compulsiva schwerere Gewaltform der vis absoluta nicht erfasst würde (Wertgswiderspruch); die gleichlautende Gewaltbeschreibg in § 240 erfasst auch vis absoluta; nach § 253 reicht e-e Duldg aus (sie erfüllt aber gerade nicht die VSSn der Vermögensverfügg)
§ 253: Def. Vermögensverfügg nach der Lit.Vermögensverfügg ist jedes Handeln, Dulden oder Unterlassen, das sich unmittelbar (str.) auf das Vermögen auswirkt, wobei auf die innere Willensrichtg des Genötigten abgestellt w
  
§ 255 StGB(1 Vokabel)
§ 255: Warum ist T manchmal nicht "gleich e-m Räuber" (und damit gar nicht) zu bestrafen, obwohl der Tb des § 255 erfüllt ist?§ 252 entfaltet e-e Sperrwirkg: § 252 zeigt, dass Sichergsmaßnahmen nur dann wie Raub bestraft w, wenn ihnen ein Diebstahl vorausgegangen ist; sonst wäre die Gewaltanwendg nach e-r vermögensschädl. Hdlg zwecks Sicherg des gerade erlangten Vorteils stets nach § 255 zu bestrafen => es gäbe auch räuber. Unterschlagg, räuber. Betrug usw. Also: Der Falltyp "Beutesicherg mit Nötiggsmitteln" darf nur unter den VSSn des § 252 bestraft w.
  
§ 263 StGB(11 Vokabeln)
§ 263: PrüfungsschemaTäuschung über Tatsachen
dadurch Irrtum erregt o. unterhalten
dadurch unmittelbar vermögensmindernde Verfügung veranlasst
dadurch Vermögensbeschädigung
Vorsatz
Absicht stoffgleicher Bereicherung
Rwk d. erstrebten Bereicherg + VS diesbezüglich
Rwk als allg. Verbrechensmerkmal
Schuld
Antrag, § 263 IV iVm §§ 247, 248a
§ 263: An welcher Stelle muss Personenidentität bestehen?zw. Getäuschtem + Verfügendem, nicht aber zw. Verfügendem und Geschädigtem (allerdings ist hier ein gewisses "Näheverhältnis" erforderlich)
§ 263: Welche zwei Meinungen gibt es zum "Näheverhältnis", das zw. Verfügendem und Geschädigtem bestehen muss?Nach der (normativ abgrenzenden) "Befugnis- oder Ermächtigungstheorie" muss der Verfügende zur Einwirkung auf das Vermögen d. Geschädigten Rl. befugt sein. - Nach der (faktisch abgrenzenden) "Lagertheorie" muss der Verfügende "innerhalb d. Rssphäre d. Geschädigten als dessen Gehilfe o. Schutzperson stehen" bzw. "bildlich gesprochen im Lager d. Geschädigten stehen".
§ 263: Was sind keine Tatsachen, welche aber doch?Nicht: zukünftige Ereignisse, jedoch Täuschung über sog. "innere" Tatsachen (z.B. Zahlungswilligkeit, Vorhandensein e-r Überzeugung)
Nicht: reine Werturteile, jedoch Täuschung über e-n (dem Beweis zugänglichen) "Tatsachenkern"
§ 263: In welcher Reihenfolge sind die unterschiedlichen Formen der Täuschung zu prüfen?1. ausdrückliches Tun (z.B. auch Manipulation von Gegenständen)
2. konkludentes Tun (Interpretation des Täterverhaltens nach der Verkehrsauffassung)
3. Unterlassen (VSS: Aufklärungspflicht, die sich nach den allg. Regeln der unechten Unterlassungsdelikte bestimmt)
§ 263: Def. TäuschungTäuschung ist die intellektuelle Einwirkung auf das Vorstellungsbild e-s anderen, durch die e-e unrichtige Vorstellung über Tatsachen erzeugt o. aufrechterhalten werden soll.
§ 263: Def. Irrtum, "Erregen", "Unterhalten"Irrtum ist jede Fehlvorstellung über die Tatsachen, die Gegenstand der Täuschung waren.
"Erregen" = Hervorrufung d. Irrtums
"Unterhalten" = nicht nur Verhindern o. Erschweren d. Aufklärung, sondern auch das Bestärken e-r bestehenden Fehlvorstellung
§ 263: Def. VermögensverfügungVermögensverfügung ist jedes Tun, Dulden o. Unterlassen, das unmittelbar zu e-r Vermögensminderung geführt hat
z.B. auch Besitzüberlassung
§ 263: Meinungsstreit zum Vermögensbegriffwirtschaftlicher Vermögensbegriff: Gesamtheit der wirtschaftl. Güter e-r Person, unabhängig davon, ob sie ihr Rl. zustehen o. nicht
juristisch-ökonom. Vermögensbegriff: das Vermögen umfasst nur solche Positionen, die e-n wirtschaftl. Wert haben + unter dem Schutz der RO stehen
=> beide fordern e-n wirtschaftl. Wert; Streit beginnt bei Rspositionen, die von der RP missbilligt w
§ 263: Vermögensschaden: Wann liegt iRv Austauschverhältnissen ein Schaden vor?Vermögensschaden (+), wenn ein Vergleich der Vermögenslage vor + nach der Verfügg ergibt, dass die Vermögensminderg nicht unmittelbar durch ein vermögenswertes Äquivalent ausgeglichen wurde.
§ 263: Bereicherungsabsicht: Wann liegt Stoffgleichheit zw. dem Vermögensschaden + dem erstrebten Vorteil vor?Stoffgleichheit (+), wenn Vorteil + Schaden auf derselben Vermögensverfügg beruhen + der Vorteil zu Lasten des geschädigten Vermögens geht.